Hinweisgebersystem
Die Römheld & Moelle Eisengießerei GmbH fordert und fördert transparente Geschäftsaktivitäten. Wir übernehmen gesellschaftliche, soziale sowie ökologische Verantwortung und betrachten dies als einen wesentlichen Faktor für unseren nachhaltigen Unternehmenserfolg. Wir bekennen uns uneingeschränkt zur Compliance. Zuverlässigkeit, Integrität und Regeltreue bilden das Fundament unserer Tätigkeit.
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese offenlegen. Mit Ihrer Meldung leisten Sie einen Beitrag zur Vermeidung, Aufdeckung und Beseitigung von Fehlern in unserem Unternehmen.
Daher möchten wir Sie als meldende Person ermutigen, sich mit verdächtigen Sachverhalten an die Meldestelle des Unternehmens, mit so konkreten Angaben wie möglich, zu wenden. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Meldung auch ohne Nennung Ihres Namens abzugeben. Wir empfehlen Ihnen jedoch, unserer Meldestelle eine Möglichkeit zu geben Sie zu kontaktieren, da sich für uns ansonsten keine Möglichkeit ergibt, bei noch bestehendem Klärungsbedarf Rücksprache zu nehmen und so der Sachverhalt ohne Ihre Mitarbeit ggf. nicht weiter aufgeklärt werden kann.
Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgeber:innen ernst und versichern, dass Sie keine benachteiligenden Maßnahmen aufgrund einer berechtigten Meldung befürchten müssen.
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wer kann Verstöße melden?
- Jede:r Mitarbeiter:in, auch Auszubildende, Studierende, Praktikant:innen oder Leiharbeitnehmer:innen
- Externe, z. B. Mitarbeiter:innen externer Dienstleister
- Jeder Geschäftspartner, z. B. Lieferanten, Kunden oder Kooperationspartner und deren Mitarbeiter:innen
- Sonstige Dritte, z. B. lokale Gemeinschaften wie Nachbar:innen oder Angehörige der Mitarbeiter:innen
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Die Bandbreite von Vorfällen, die Sie melden können und sollten, ist groß. Alle Verstöße oder begründete Verdachtsmomente im Rahmen der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, sowie Verstöße gegen Rechtsvorschriften und unternehmensinterne Regelungen, z. B. den Verhaltenskodex, können gemeldet werden. Dazu zählen beispielsweise Betrug, Bestechung und Korruption, Geldwäsche, Diebstahl, Wettbewerbs-/Kartellverstöße, Verbraucherschutz, Datenschutz, Diskriminierung und Belästigung, Arbeitsschutz, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsfragen, Verstöße gegen Menschenrechte, Interessenkonflikte sowie Energiemanagement.
Die Auflistung ist nicht abschließend. Eine vollständige Auflistung der möglichen Sachverhalte ist § 2 HinSchG zu entnehmen.
Welche Details sollen gemeldet werden?
- Welche Art von Fehlverhalten betrifft es?
- Wann und wo ist es geschehen?
- Wie genau ist die verdächtige Person oder das verdächtige Unternehmen vorgegangen?
- Gibt es Dokumente oder Zeug:innen, die die Vorwürfe bestätigen?
- In welcher Verbindung stehen Sie zum Unternehmen?
Wie kann gemeldet werden?
Meldestelle des Unternehmens
Ihre Hinweise werden selbstverständlich vertraulich, schnell, neutral und in einem geregelten Verfahren behandelt.
- Postalisch an vem.consult GmbH, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 9, 56073 Koblenz
- Digital per E-Mail an meldestelle@vemconsult.de
- Telefonisch unter +49 261 40406-11
- auf Wunsch der/s Hinweisgebenden in Form persönlicher Vorsprache
Durch die Beauftragung einer externen Ombudsstelle stellen wir die Vertraulichkeit Ihrer Meldung und die notwendige Fachkunde der fallbearbeitenden Person sicher. Ihre Hinweise werden von den Rechtsanwält:innen der vem.consult GmbH geprüft und pseudonymisiert an interne Kontaktpersonen zur Initiierung angemessener betrieblicher Maßnahmen weitergeleitet. Die hinweisgebende Person steht mit den Vertrauenspersonen der vem.consult GmbH in Kontakt und wird nach spätestens sieben Tagen über den Eingang der Meldung und nach spätestens drei Monaten über das Ergebnis der betriebsinternen Untersuchung fristgerecht informiert.
Meldestelle des Bundes
Neben der Meldung von Informationen über einen Verstoß an die interne Meldestelle können Sie diese auch an eine externe Meldestelle melden. Die externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt. Auf der Webseite des BfJ sind die Meldekanäle sowie weitere Informationen zur externen Meldestelle des BfJ veröffentlicht.
Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG an sich ein Wahlrecht vor. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG sollen hinweisgebende Personen allerdings in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Daher bitten wir Sie, sich mit verdächtigen Sachverhalten zuerst an unsere vertrauliche interne Hinweisgeber-Stelle zu wenden.
Ergänzende Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.